Aktuelleste Nachrichten

Do, 24. Juli 2025

43 Einsprachen eingereicht

Vom 13. Mai 2025 bis 12. Juni 2025 lagen Akten zur Gesamtrevision der Ortsplanung Weggis in der Bauverwaltung Ã¶ffentlich zur Einsicht auf. Während dieser Auflagefrist sind 43 Einsprachen eingereicht worden.

Die Gesamtrevision der Weggiser Ortsplanung startete 2019 mit der Erarbeitung der Grundlagen und der anschliessenden Einsetzung einer Ortsplanungskommission und des beauftragten Planungsbüros sowie der Bewilligung der entsprechenden Budgetposten durch die Stimmberechtigten. Nach der Erarbeitung mit öffentlicher Mitwirkung und kantonaler Vorprüfung erfolgte dann die öffentliche Auflage mit Einspracherecht.

Mi, 30. April 2025

Öffentliche Auflage der Gesamtrevision vom 13. Mai bis 12. Juni 2025

Die Auflageakten zur Gesamtrevision der Ortsplanung Weggis (verbindliche und orientierende Inhalte) liegen vom 13. Mai 2025 bis 12. Juni 2025 in der Bauverwaltung sowie hier auf der Ortsplanungswebsite zur Einsicht auf.

Gegenstand des Auflageverfahrens mit Einsprachemöglichkeit sind das Bau- und Zonenreglement und der Zonenplan. Einsprachen im Sinne von § 61 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sind innert der Auflagefrist mit Antrag und Begründung an den Gemeinderat Weggis zu richten. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

So, 24. November 2024

Teilzonenplanvorlagen Gewässerraum und Lützelau genehmigt

Der Teilzonenplan Gewässerraum fand mit 1'191 Ja- gegen 244 Nein-Stimmen (Stimmbeteiligung 50,31%) Zustimmung – ebenfalls die Teilzonenplanänderung und der Bebauungsplan Lützelau mit 1'132 Ja- gegen 327 Nein-Stimmen (Stimmbeteiligung 50,58%).

Do, 07. November 2024

Bericht Orientierungs-versammlung

Am Montag, 28. Oktober 2024 lud der Gemeinderat die interessierte Bevölkerung zur Orientierungs-versammlung über die Gemeindeabstimmungen vom 24. November 2024 ein.

Gemeinderat Robin Küttel stellte die Inhalte der beiden Abstimmungsvorlagen vor, einerseits den Teilzonenplan Gewässerraum, andererseits die Teilzonenplanänderung und den Bebauungsplan Lützelau.

Do, 10. Oktober 2024

Gewässerraum und Lützelau kommen an die Urne

Am 24. November 2024 sind die Weggiser Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eingeladen, an zwei Gemeindeabstimmungen teilzunehmen.

Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Ortsplanungsvorlagen – zum  einen der Teilzonenplan Gewässerraum, zum andern die Teilzonenplanänderung und der Bebauungsplan Lützelau.

Fr, 09. Juni 2023

Erarbeitung Zonenplan und Bau- und Zonenreglement

Sieben Fragen und Antworten geben einen Einblick in die aktuelle Arbeit der Ortsplanungskommission, welche zusammengesetzt ist aus Vertretungen der politischen Ortsparteien sowie touristischen, gewerblichen und weiteren interessierten Kreisen.

1. Weshalb braucht Weggis eine neue Ortsplanung?

Bei Bund und Kanton erfuhren die gesetzlichen Grundlagen für die Raumplanung in den vergangenen Jahren wesentliche Änderungen. Mit der Gesamtrevision der Weggiser Ortsplanung erfolgt nun eine Anpassung an diese übergeordneten Grundlagen. Informationen zur Gesamtrevision finden sich auf der Website www.zukunft-weggis.ch.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Gemeinde Weggis im neuen Zonenplan keine zusätzlichen Bauzonen mehr ausscheiden kann. Im Gegenteil, wir müssen rückzonen. Dies geschieht jedoch nicht im Rahmen der Gesamtrevision, sondern vorgängig in einer Teilrevision. Bei dieser Teilrevision kommen wir, nach erfolgter öffentlicher Auflage, in den nächsten Monaten zu den Einspracheverhandlungen.

2. Woran arbeitet denn nun die Ortsplanungskommission bei der Gesamtrevision?

Hier geht es darum, das bereits erarbeitete Siedlungsleitbild in ein praktikables Regelwerk umzusetzen. Das heisst zum Beispiel folgendes: Wenn im Siedlungsleitbild steht, «Weggis bewahrt seinen dörflichen Charakter», dann muss diese allgemeine Formulierung in konkrete Artikel im Bau- und Zonenreglement «umgewandelt» werden. Oder weiter: Wie kann der Leitsatz «In Weggis hat Arbeiten Zukunft» umgesetzt werden? Und welche Auswirkungen auf das Reglement hat die Aussage «Weggis unterstützt den Tourismus als wichtigen Innovations- und Qualitätstreiber»? Solche Leitsätze müssen also im Regelwerk konkretisiert werden. So gibt es dann zum einen viele sowohl allgemeine wie auch technische Bauvorschriften und zum andern die Bestimmungen für die verschiedenen Zonen, dies im Gemeindeteil unten im Tal wie auch im Teil oben auf dem Berg. Und da führen engagierte und konstruktive Diskussionen zu Formulierungen, die jeweils auf die Praktikabilität überprüft werden müssen.

Überbauungsziffer – Kur- und Hotelzone – Flanierzone – Schrägdachpflicht

3. Wird es dabei grundsätzliche Änderungen gegenüber dem heutigen Bau- und Zonenreglement geben?

Es wird einiges neu werden, vor allem wegen der übergeordneten Vorgaben durch das kantonale Planungs- und Baugesetz. Definierte Baubegriffe müssen gemäss einer entsprechenden Vereinbarung übernommen werden. Und ganz wesentlich ist der vorgeschriebene Wechsel von der Ausnützungsziffer zur Überbauungsziffer. Hier müssen künftig kantonsweit auf bisherige Geschosszahlen verzichtet und im Gegenzug jeweils die Gesamthöhen festgelegt werden. Vieles, was jedoch bereits im bestehenden Bau- und Zonenreglement fixiert ist und keiner Veränderung bedarf, wird bleiben, so vor allem die auch im Siedlungsleitbild umschriebene bewährte Kur- und Hotelzone. Ebenfalls gilt es, die bestehenden Zweitwohnungsvorschriften zu integrieren.

4. Wie lautet die Definition der neuen Überbauungsziffer?

Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstückfläche. Sie kann für Zonen, Nutzungen und Gebäude sowie innerhalb einer Zone differenziert nach Gebäudehöhen festgelegt werden. Populär ausgedrückt gilt also der so genannte «Fussabdruck». Das bedeutet folgendes: Alle Teile eines Gebäudes werden auf den Boden projiziert, und die so entstandene Fläche darf dann nicht grösser sein als die definierte Überbauungsziffer. Und zusammen mit der ebenfalls definierten Höhe ergibt sich in der Folge schliesslich das Volumen des Gebäudes.

5. Das scheint nun also einfacher zu sein als die bisherigen Berechnungen gemäss Ausnützungsziffer?

Einfacher vielleicht schon, aber die Überbauungsziffer begünstigt klar auch die einfachen kubischen Formen. Denn nur mit einem Kubus ohne grosse herausragenden Teile oder Einschnitte kann am meisten Wohnfläche gewonnen werden. Deshalb ringt die Ortsplanungskommission sehr um Formulierungen und Bestimmungen, damit in Weggis die Bau- und Wohnqualität der Gebäude gefördert werden kann. Konkret geht es beispielsweise um eine Schrägdachpflicht in bestimmten Gebieten, um Zuschläge zur «normalen» Überbauungsziffer bei Verzicht auf die maximale Gebäudehöhe oder auch um die Festlegung von grosszügig bemessenen Aussenwohnräumen, welche heute für eine hohe Wohnqualität von grosser Bedeutung sind. Dies sind dann konkrete Konsequenzen, wenn man die allgemeinen Aussagen des Siedlungsleitbildes wirklich umsetzt.

6. Wie wird sich der Zonenplan verändern, wenn nicht mehr eingezont werden darf?

Hier ist der Spielraum wirklich nicht sehr gross, zum Teil gibt es Anpassungen aufgrund der Sicherung des bestehenden Dorfcharakters, wie beispielsweise eine neue überlagernde Flanierzone oder eine zweite Ortsbildschutzzone mit Schrägdachpflicht. Auch werden Gestaltungspläne aufgehoben, wenn sie bereits realisiert sind. Und, weil das Siedlungsleitbild aussagt, dass Weggis ein Dorf für alle bleiben soll mit bezahlbarem Wohnraum für Familien, sind grössere unüberbaute Gebiete definiert, wo der Zonenplan zu bestimmten Anteilen auch preisgünstigen Wohnraum verlangt.

7. Beim Siedlungsleitbild hatte die Bevölkerung engagiert mitgewirkt, wie sieht es nun aus mit der Mitwirkung beim Bau- und Zonenreglement und beim Zonenplan, den beiden Instrumenten der Nutzungsplanung?

Die Erarbeitung dieser Instrumente befindet sich gegenwärtig in der Endphase. Im Sommer sollen sie fertig entworfen sein, so dass dann die nächste Stufe vorbereitet werden kann, die öffentliche Mitwirkung und kantonale Vorprüfung. Bei der öffentlichen Mitwirkung werden Zonenplan und Bau- und Zonenreglement zuerst vorgestellt und erläutert, dann wird die Bevölkerung zur aktiven, konstruktiven Mitwirkung eingeladen. Das heisst, der Gemeinderat erwartet Rückmeldungen aller Art. Und bei der kantonalen Vorprüfung geschieht dasselbe bei den kantonalen Dienststellen.. Diese werden die Instrumente der Nutzungsplanung auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit prüfen und ebenfalls eine entsprechende Stellungnahme abgeben.

top