Teilzonenplan Gewässerraum
Rechtsverbindlicher Inhalt:
- Bau- und Zonenreglement, Änderung Gewässerraum vom 04. April 2024
- Teilzonenplan Gewässerraum 1:5000 vom 27. Februar 2024
Orientierender Inhalt:
- Kantonaler Vorprüfungsbericht vom 08. Januar 2024
- Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom 04. April 2024
- Auflage Gewässerraum und Lützelau: Erläuternder Bericht des Gemeinderates vom 17. April 2024
Darum geht es
Die Ausscheidung der Gewässerräume erfolgt im Rahmen einer vorgezogenen Teilrevision der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Weggis. Der «Teilzonenplan Gewässerraum» ist ein integrierender Bestandteil des Zonenplans. Er zeigt die Vermassung der Gewässerräume von sämtlichen Gewässern der Gemeinde Weggis
Ausgangslage
Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz und die am 1. Juni 2011 in Kraft getretene zugehörige Gewässerschutzverordnung (GSchV) verpflichten die Kantone unter anderem, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist.
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. In Art. 41 der Gewässerschutzverordnung werden die Grundlagen zur Ermittlung der auszuscheidenden Gewässerräume sowie die Gestaltung und Bewirtschaftung der Gewässerräume, wie beispielsweise zulässige Nutzungen sowie Bauten und Anlagen definiert.
Der Kanton Luzern sieht in § 11a der kantonalen Gewässerschutzverordnung vor, dass die Gemeinden den Gewässerraum in ihrer Nutzungsplanung mittels Grünzonen und Freihaltezonen festlegen.
Gewässer in der Nutzungsplanung
Die Vorgaben des Bundes und des Kantons zur Freihaltung des Gewässerraumes werden in Weggis wie folgt umgesetzt:
Zonenplan:
- Die Gewässerräume werden im Zonenplan orientierend dargestellt.
- Ein separater Teilzonenplan Gewässerraum zeigt die Gewässerräume im Massstab 1:5‘000 im Detail.
- Die Gewässerräume sind jeweils als überlagerte Grünzonen (innerhalb des Baugebiets) bzw. als überlagerte Freihaltezonen (Nicht-Baugebiet) definiert.
Bau und Zonenreglement:
Im Bau- und Zonenreglement werden die Gewässerräume mittels Grünzone und Freihaltezone in den Artikeln 15b (Grünzone Gewässerraum) und 31c (Freihaltezone Gewässerraum) wie folgt gesichert:
Art. 15b Grünzone Gewässerraum (Gr-G)
1 Die Grünzone Gewässerraum bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums entlang der Gewässer innerhalb der Bauzonen.
2 Die Grünzone Gewässerraum ist anderen Zonen überlagert. Die überlagerte Fläche zählt zu der anrechenbaren Grundstücksfläche.
3 Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
4 Die Festlegung des Gewässerraums gemäss GSchV wird in einem separaten «Teilzonenplan Gewässerraum» dargestellt.
Art. 31c Freihaltezone Gewässerraum (Fr-G)
1 Die Freihaltezone Gewässerraum bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums entlang der Gewässer ausserhalb der Bauzonen.
2 Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV) und § 11e der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV)
3 In den im Teilzonenplan Gewässerraum speziell bezeichneten Flächen innerhalb der Freihaltezone Gewässerraum gelten die Nutzungseinschränkungen von Art. 41c Abs. 3 und Abs. 4 GSchV nicht.
4 Die Festlegung des Gewässerraums gemäss GSchV wird in einem separaten «Teilzonenplan Gewässerraum» dargestellt.