Teilzonenplan Gewässerraum

 

Darum geht es

  • Die Ausscheidung der Gewässerräume erfolgt im Rahmen einer vorgezogenen Teilrevision der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Weggis.

  • Der «Teilzonenplan Gewässerraum» ist ein integrierender Bestandteil des Zonenplans.

  • Er zeigt die Vermassung der Gewässerräume von sämtlichen Gewässern der Gemeinde Weggis.

 

Ausgangslage

Bundesgesetz und Verordnung zum Gewässerschutz

Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz und die dazu­gehörende Gewässerschutzverordnung verpflichten die Kantone unter anderem, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist.

Überlagerte Grün- und Freihaltezonen

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird.

So verlangt der Kanton Luzern in § 11a der kantonalen Ge­wässerschutzverordnung, dass die Gemeinden den Ge­wässerraum in ihrer Nutzungsplanung mittels Grünzonen und Freihaltezonen festlegen.

Bestandesgarantie

Dabei sind bestehende Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt worden sind und die zukünftigen Hoch­wasserschutzbauten dies erlauben.

Der ordentliche Unterhalt bzw. sanfte Renovationen sowie zeitgemässe Erneuerungen sind gestattet.

 

Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung

Die Vorgaben des Bundes und des Kantons zur Freihaltung des Gewässerraumes werden in Weggis wie folgt umgesetzt:

Zonenplan:

  • Die Gewässerräume werden im Zonenplan orientierend dargestellt.
  • Ein separater Teilzonenplan Gewässerraum zeigt die Gewässerräume im Massstab 1:5‘000 im Detail.
  • Die Gewässerräume sind jeweils als überlagerte Grünzonen (innerhalb des Baugebiets) bzw. als überlagerte Freihaltezonen (Nicht-Baugebiet) definiert.

Bau und Zonenreglement:

Art. 15b Grünzone Gewässerraum (Gr-G)

1 Die Grünzone Gewässerraum bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums entlang der Gewässer innerhalb der Bauzonen.

2 Die Grünzone Gewässerraum ist anderen Zonen überlagert. Die überlagerte Fläche zählt zu der anrechenbaren Grundstücksfläche.

3 Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).

4 Die Festlegung des Gewässerraums gemäss GSchV wird in einem separaten «Teilzonenplan Gewässerraum» dargestellt.

Art. 31c Freihaltezone Gewässerraum (Fr-G)

1 Die Freihaltezone Gewässerraum bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums entlang der Gewässer ausserhalb der Bauzonen.

2 Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV) und § 11e der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV)

3 In den im Teilzonenplan Gewässerraum speziell bezeichneten Flächen innerhalb der Freihaltezone Gewässerraum gelten die Nutzungseinschränkungen von Art. 41c Abs. 3 und Abs. 4 GSchV nicht.

4 Die Festlegung des Gewässerraums gemäss GSchV wird in einem separaten «Teilzonenplan Gewässerraum» dargestellt.

top