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Gewässerraum und Lützelau
Teilzonenplan Gewässerraum
Die erste Teilzonenplanänderung betrifft die Vermassung sämtlicher Gewässerräume der Gemeinde Weggis aufgrund des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes. Der Kanton Luzern verlangt in § 11a der kantonalen Gewässerschutzverordnung, dass die Gemeinden den Gewässerraum in ihrer Nutzungsplanung mittels Grünzonen und Freihaltezonen festlegen. Die Ausscheidung der Weggiser Gewässerräume erfolgt nun im Rahmen einer vorgezogenen Teilrevision der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Weggis.
Ausgangslage
Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz und die zugehörige Gewässerschutzverordnung verpflichten die Kantone unter anderem, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird.
Neue Grün- und Freihaltezonen
In Art. 41 der Gewässerschutzverordnung werden die Grundlagen zur Ermittlung der auszuscheidenden Gewässerräume sowie die Gestaltung und Bewirtschaftung der Gewässerräume, wie beispielsweise zulässige Nutzungen sowie Bauten und Anlagen definiert. Der Kanton Luzern sieht in § 11a der kantonalen Gewässerschutzverordnung vor, dass die Gemeinden den Gewässerraum in ihrer Nutzungsplanung mittels Grünzonen und Freihaltezonen festlegen.
Bestandesgarantie
Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums sind in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt worden sind und die zukünftigen Hochwasserschutzbauten dies erlauben. Der ordentliche Unterhalt bzw. sanfte Renovationen sowie zeitgemässe Erneuerungen sind gestattet. Im Gewässerraum bestehende Anlagen sowie landwirtschaftliche Dauerkulturen ausserhalb der Bauzone sind in ihrem Bestand ebenfalls geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Die Nutzungen und Bewirtschaftungen von Gewässerraumflächen innerhalb und ausserhalb der Bauzone sind auf eine extensive Gestaltung und Bewirtschaftung beschränkt.
Teilzonenplanänderung und Bebauungsplan Lützelau
Bei der zweiten Vorlage geht es um die bauliche Entwicklung im Gebiet Hotel Lützelau. Die Grundeigentümerin der Parzellen möchte mit einen Ersatzneubau das bestehende Hotel Lützelau durch für einen Hotelkomplex mit Gesundheits-, Kur-, Klinik- und Reha-Nutzungen mit touristischer Ausrichtung, ergänzt mit Personalwohnungen ersetzen.
Die Grundeigentümerschaften der Liegenschaft führten zwischen 2013 und 2019 mehrere Konkurrenzverfahren durch, um das ortsverträgliche Volumen sowie die Qualitätsanforderungen an die Gestaltung der Gebäude und der Umgebung zu bestimmen. Die Zwischenergebnisse wurden jeweils der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ENHK zur Stellungnahme unterbreitet; die Stellungnahmen dienten zur Formulierung der Aufgabenstellung für die nachfolgenden Planungsschritte. Aufgrund des Ergebnisses eines Studienauftrages zur baulichen Entwicklung der Parzellen im Gebiet des Hotels Lützelau wurde für das Planungsgebiet eine Teilzonenplanrevision sowie eine Sondernutzungsplanung erarbeitet.
Zonenplananpassungen
Der Zonenplan sieht aufgrund der Ergebnisse aus dem Wettbewerb folgende Anpassungen vor:
- Änderung der Grenzen zwischen Grünzone (Waldabstand) und Kur- und Hotelzone sowie Zuweisung der westlich angrenzenden Parzelle von der Wohnzone in die Kur- und Hotelzone.
- Anpassung der Zonenbestimmungen an das Projekt.
- Ersetzen der Höhenbegrenzung auf der Teilparzelle am See (1 Geschoss) mit einer Gesamthöhe gemäss revidiertem PBG.
- Erfüllung der kantonalen Anforderungen betreffend Waldabstand und Gewässerraum.
Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan für die betroffenen Parzellen in der Lützelau sichert das Ergebnis des Studienauftrags «Ersatzneubau Hotel Lützelau, Weggis», welcher im Jahr 2019 abgeschlossen wurde. Das aus diesem Verfahren resultierende und weiterbearbeitete Richtprojekt stammt vom Team Rolf Mühlethaler Architekten, Bern und w+s Landschaftsarchitekten AG, Solothurn. Der Bebauungsplan schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer qualitätsvollen Überbauung des Areals mit einer hohen Aussenraumqualität und einer sorgfältigen Integration in die umgebende, schützenswerte Naturlandschaft. Die Qualität des vorliegenden Projekts wird mit der positiven Stellungnahme der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ENHK bestätigt.
Die Auflageakten
Die Auflageakten zu den beiden Ortsplanungsvorlagen, über welche die Stimmberechtigten im Anschluss an die nun vorliegende öffentliche Auflage an der Urne befinden werden, liegen vom 29. April bis 29. Mai 2024 in der Bauverwaltung sowie auf www.zukunft-weggis.ch zur Einsicht auf.
Für die Einsichtnahme auf der Bauverwaltung bitten wir um eine entsprechende Anmeldung: 041 392 15 50 / bauverwaltung@weggis.lu.ch.
Einsprachen im Sinne von § 61 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sind innert der Auflagefrist mit Antrag und Begründung an den Gemeinderat Weggis zu richten. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.