Rückzonungsgemeinde

Weggis ist eine Rückzonungsgemeinde

Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) des Bundes sind die Bauzonen auf 15 Jahre zu dimensionieren und überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

Die Konkretisierung und Umsetzung obliegt den Kantonen, den Gemeinden und den betroffenen Grundeigentümern seit Inkrafttreten des RPG am 1. Mai 2014. Der Kanton Luzern hat dazu das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) sowie den kantonalen Richtplan (KRP) angepasst und damit die verbindlichen Grundlagen für die Umsetzung durch die Gemeinden geschaffen.

Wie wurden im Kanton Luzern die Rückzonungsgemeinden bestimmt?

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern errechnet jährlich die Bauzonenkapazitäten für Einwohner. So wurden 21 Gemeinden identifiziert, die noch immer zu grosse unüberbaute Bauzonen aufweisen und deshalb als «Rückzonungsgemeinden» gelten: Aesch, Altbüron, Altwis, Büron, Entlebuch, Ermensee, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Greppen, Hitzkirch, Mauensee, Rain, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Schwarzenberg, Triengen, Vitznau, Wauwil, Weggis und Zell.

Wie wurden die potentiellen Rückzonungsflächen bestimmt?

Bei jeder unüberbauten Fläche wurde geprüft, ob eine Rückzonung raumplanerisch zweckmässig ist. Die Beurteilungskriterien waren:

  • bestehende Bebauung,
  • Lage innerhalb der Gemeinde und in der Bauzone,
  • Erschliessung mit Strasse / Leitungen und mit dem öffentlichen Verkehr und tatsächliche Bebaubarkeit der Parzelle.

Falls die raumplanerische Zweckmässigkeit einer Rückzonung bejaht wurde, wurde anschliessend geprüft, ob eine Rückzonung verhältnismässig ist. Die Krtiterien hierzu:

  • Wie lange ist die Fläche schon in der Bauzone,
  • liegt ein gültiger Bebauungs- oder Gestaltungsplan vor und
  • bestehen nachweislich konkrete Bauabsichten der Grundeigentümerschaft?

Bei der Bestimmung der potenziellen Rückzonungsflächen ist – soweit dies in der Raumplanung überhaupt möglich ist – die Gleichbehandlung aller Rückzonungsgemeinden und aller Grundeigentümer angestrebt worden.

Quelle: Website Kanton Luzern, Planungs- und Baurecht

Baurecht Kanton Luzern: Fragen und Antworten zum Thema Rückzonung

Umsetzung Rückzonungsstrategie kommt als Teilrevision vor der Gesamtrevision

Urnenabstimmung am 3. März 2024

 

Der Gemeinderat hat beschlossen, die kommunale Abstimmung über die kantonale Rückzonungsstrategie der im letzten Jahr gestarteten Ortsplanungsgesamtrevision vorzuziehen. Im Rahmen der laufenden Erarbeitung der entsprechenden Grundlagen hat sich gezeigt, dass die Rückzonungen nicht in die Gesamtrevision miteinbezogen werden können.

Handlungsfähig werden für kommende Ortsplanungsgenerationen

Das kantonale Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement hält dazu fest: „Es liegt im Ermessen der Gemeinde, die Rückzonungen bereits früher als Teilrevision der Ortsplanung umzusetzen.“ Mit dieser vorgelagerten Umsetzung der kantonale Rückzonungsstrategie wird ermöglicht, dass die Gemeinde Weggis eine gesetzeskonforme Ortsplanung erhält. Dadurch kann sie in den kommenden Ortsplanungsgenerationen wieder handlungsfähig werden.

In der Gemeinde Weggis müssen die Bauzonen reduziert werden.

Für die von der kantonalen Rückzonungsstrategie betroffenen Grundstücke wurde per 14. April 2020 eine Planungszone erlassen.

Die Planungszone ist ein Gebiet, in welchem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden müssen. Hier darf nichts unternommen werden, was die (zukünftige) Nutzungsplanung präjudizieren oder erschweren könnte.

Die Planungszone gilt für zwei Jahre und kann um ein weiteres Jahr erstreckt werden.

In dieser Zeit muss die künftige Nutzung der Rückzonungsflächen im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung festgelegt werden.

Sämtliche Eigentümer von Grundstücken, welche von Rückzonungen betroffenen sind, wurden persönlich über die Planungszone informiert und mit den Auflageunterlagen bedient. Die öffentliche Auflage der Planungszone fand während 30 Tagen statt vom 14. April 2020 bis 13. Mai 2020.

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