Kantonales Planungs- und Baugesetz

Gebäudehöhen und Überbauungsziffer

Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung Weggis gilt es auch, Anpassungen gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) vorzunehmen.

Dabei geht es im Wesentlichen um die Integration neuer Begriffe und Messweisen, wie sie in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB definiert sind. Diesem Vereinbarungskonkordat sind bis heute 18 Kantone beigetreten: AG, AI, BE, BL, FR, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VS, UR, ZG.

Neue Volumenregel

So wird sich künftig auch das Weggiser Bau- und Zonenreglement BZR danach zu richten haben. Die wichtigste Änderung betrifft dabei die Definition des Gebäudevolumens. Während bisher die Ausnützungsziffer die maximale Nutzfläche eines Gebäudes bestimmte, so sind es neu die Überbauungsziffer und die maximale Höhe.

Der "Fussabdruck"

Die Ãœberbauungsziffer gilt im aktuellen Weggiser BZR bereits in der Kernzone. Allerdings: Die Definition der Ãœberbauungsziffer des alten kantonalen Planungs- und Baugesetzes entspricht im Detail nicht ganz derjenigen des neuen Planungs- und Baugesetzes, insbesondere was die Anrechenbarkeit von Balkonen und Auskragungen betrifft.

Neu wird diese Ziffer in jeder Bauzone definiert sein. Sie ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

Die Überbauungsziffer bestimmt also den so genannten "Fussabdruck" eines Gebäudes. Darunter versteht man die Fläche, die entsteht, wenn alle Gebäudeteile auf den Boden projiziert werden. Aktuell ist die Überbauungsziffer in der Kernzone 0,22. Das bedeutet konkret, dass bei einem Grundstück von beispielsweise 1000 Quadratmeter maximal 220 Quadratmeter überbaut sein dürfen.

 

 

 

top