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Mitwirkung an zwei Teilzonenplanänderungen
Im Sinne von § 6 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) lädt der Gemeinderat ein zur Teilnahme am öffentlichen Mitwirkungsverfahren an zwei Ortsplanungsvorlagen, über welche die Weggiser Stimmberechtigten noch vor der Gesamtrevision an einer Urnenabstimmung im Jahr 2024 befinden werden. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Vorlagen.
Teilzonenplan Gewässerraum
Die erste Vorlage betrifft die Vermassung sämtlicher Gewässerräume der Gemeinde Weggis aufgrund des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes. Dazu verlangt der Kanton Luzern in § 11a der kantonalen Gewässerschutzverordnung, dass die Gemeinden den Gewässerraum in ihrer Nutzungsplanung mittels Grünzonen und Freihaltezonen festlegen.
Teilzonenplan Gewässerraum wird ein neuer Bestandteil des Zonenplans
Die Ausscheidung der Gewässerräume erfolgt im Rahmen einer vorgezogenen Teilrevision der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Weggis. In der Gesamtrevision Ortsplanung werden die Gewässerräume zu einem späteren Zeitpunkt integriert. Der «Teilzonenplan Gewässerraum» ist ein integrierender Bestandteil des Zonenplans. Er zeigt die Vermassung der Gewässerräume von sämtlichen Gewässern der Gemeinde Weggis.
Ausgangslage: Eidgenössisches Bundesgesetz über den Gewässerschutz
Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz und die zugehörige Gewässerschutzverordnung verpflichten die Kantone unter anderem, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird.
Zulässige Nutzung sowie Bauten und Anlagen werden neu definiert
In Art. 41 der Verordnung werden die Grundlagen zur Ermittlung der auszuscheidenden Gewässerräume sowie die Gestaltung und Bewirtschaftung der Gewässerräume, wie beispielsweise zulässige Nutzungen sowie Bauten und Anlagen definiert. Der Kanton Luzern sieht in § 11a der kantonalen Gewässerschutzverordnung vor, dass die Gemeinden den Gewässerraum in ihrer Nutzungsplanung mittels Grünzonen und Freihaltezonen festlegen.
Bestandesgarantie
Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums sind in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt worden sind und die zukünftigen Hochwasserschutzbauten dies erlauben. Der ordentliche Unterhalt bzw. sanfte Renovationen sowie zeitgemässe Erneuerungen sind gestattet. Ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum bestehende Anlagen sowie landwirtschaftliche Dauerkulturen sind in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Die Nutzungen und Bewirtschaftungen von Gewässerraumflächen innerhalb und ausserhalb der Bauzone sind auf eine extensive Gestaltung und Bewirtschaftung beschränkt.
Teilzonenplanänderung und Bebauungsplan für Ersatzneubau Hotel Lützelau
Bei der zweiten Vorlage geht es um die bauliche Entwicklung im Gebiet Hotel Lützelau. Die Grundeigentümerin der Parzellen möchte mit einem Ersatzneubau das bestehende Hotel Lützelau durch einen Hotelkomplex mit Gesundheits-, Kur-, Klinik- und Reha-Nutzungen mit touristischer Ausrichtung, ergänzt mit Eigentums-, Miet- und Personalwohnungen gemäss Kur- und Hotelzone ersetzen.
Aufgrund des Ergebnisses eines Studienauftrages zur baulichen Entwicklung der Parzellen im Gebiet des Hotels Lützelau wurde für das Planungsgebiet eine Teilzonenplanrevision sowie eine Sondernutzungsplanung erarbeitet.
Teilzonenplanänderung
Die Grundeigentümerin der Parzellen möchte mit einem Ersatzneubau das bestehende Hotel Lützelau durch einen Hotelkomplex mit Gesundheits-, Kur-, Klinik- und Reha-Nutzungen mit touristischer Ausrichtung, ergänzt mit Personalwohnungen sowie einer in der Kur- und Hotelzone zulässigen Anzahl Miet- und Eigentumswohnungen ersetzen. Der Zonenplan sieht aufgrund eines langjährigen Entwicklungsprozesses mit Wettbewerb und Studienauftrag folgende Anpassungen vor:
- Änderung der Grenzen zwischen Grünzone (Waldabstand) und Kur- und Hotelzone sowie Zuweisung der westlich angrenzenden Parzelle von der Wohnzone in die Kur- und Hotelzone.
- Anpassung der Zonenbestimmungen an das Projekt.
- Ersetzen der Höhenbegrenzung auf der Teilparzelle am See (1 Geschoss) mit einer Gesamthöhe gemäss revidiertem PBG.
- Erfüllung der kantonalen Anforderungen betreffend Waldabstand und Gewässerraum.
Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan für die betroffenen Parzellen in der Lützelau sichert das Ergebnis des Studienauftrags «Ersatzneubau Hotel Lützelau, Weggis», welcher im Jahr 2019 abgeschlossen wurde. Das aus diesem Verfahren resultierende und weiterbearbeitete Richtprojekt stammt vom Team Rolf Mühlethaler Architekten, Bern und w+s Landschaftsarchitekten AG, Solothurn. Der Bebauungsplan schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer qualitätsvollen Überbauung des Areals mit einer hohen Aussenraumqualität und einer sorgfältigen Integration in die umgebende, schützenswerte Naturlandschaft. Die Qualität des vorliegenden Projekts wird mit der positiven Stellungnahme der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ENHK bestätigt.
Langjährige Planung
Aufgrund der topographisch schwierigen Lage zwischen dem Vierwaldstättersee mit dem Gewässerraum und den bestockten Hängen der Rigi mit dem Waldabstand ist die Bebaubarkeit der attraktiv am See gelegenen Liegenschaft stark eingeschränkt. Die Grundeigentümerschaften der Liegenschaft führten zwischen 2012 und 2019 mehrere Konkurrenzverfahren durch, um das ortsverträgliche Volumen sowie die Qualitätsanforderungen an die Gestaltung der Gebäude und der Umgebung zu bestimmen. Die Zwischenergebnisse wurden jeweils der ENHK zur Stellungnahme unterbreitet; die Stellungnahmen dienten zur Formulierung der Aufgabenstellung für die nachfolgenden Planungsschritte.
Mit differenziertem Nutzungsmix in die Zukunft
Das heutige Hotel Lützelau steht ausserhalb des Siedlungsraums von Weggis und nimmt damit eine Sonderstellung ein; es ist ein wertvoller Bestandteil der touristischen Geschichte und Entwicklung am Vierwaldstättersee. Die Anforderungen an die Hotellerie haben sich in den letzten Jahrzehnten aber stark verändert. Das musste auch das Hotel Lützelau erfahren, das seine besten Jahre längst hinter sich hat. Die neue Eigentümerschaft ist bestrebt, mit einem differenzierten Nutzungs-Mix den Hotelstandort Lützelau zu erhalten und in die Zukunft zu führen. So wurden während der vergangenen Jahren Bauvolumen, Schutzanforderungen, Wirtschaftlichkeit und Nutzungen gegeneinander abgewogen, bis mit dem heutigen Projekt eine Lösung vorliegt, welche die Zustimmung der Behörden von Kanton und Gemeinde, von der ENHK wie auch von der Eigentümerschaft erhalten hat und die auch in Bezug auf Gestaltung und Erscheinung durch eine Fachjury abgesegnet wurde.
Kantonale Vorprüfung – Mitwirkung – öffentliche Auflage – Abstimmung
Die kantonale Vorprüfung für die vorliegende Teilzonenplanänderung und den Bebauungsplan für den Ersatzneubau Hotel Lützelau ist bereits erfolgt. Nach der nun startenden öffentlichen Mitwirkungsphase kann dann die Vorlage für die öffentliche Auflage aufbereitet werden. Nach der öffentlichen Auflage wird die Vorlage an der Urne zur Abstimmung kommen, zusammen mit dem Teilzonenplan Gewässerraum, welcher die gleichen Verfahrensschritte durchläuft.
Ihre Meinungsäusserungen
Die Unterlagen zur öffentlichen Mitwirkung «Teilzonenplan Gewässerraum» sowie «Teilzonenplanänderung und Bebauungsplan Lützelau» liegen vom 25. September bis 25. Oktober 2023 in der Bauverwaltung der Gemeinde Weggis sowie über die Website www.zukunft-weggis/phasen/teilzonenplanänderungen öffentlich zur Einsicht auf.
In der öffentlichen Mitwirkung kann die Bevölkerung dem Gemeinderat Anregungen mitteilen, welche er vor der anschliessend zu erfolgenden öffentlichen Auflage gemäss § 61 PBG prüfen wird.
Ihre Meinungsäusserungen zur Teilzonenplanänderung und Bebauungsplan Lützelau sind dem Gemeinderat bis spätestens 25. Oktober 2023 schriftlich einzureichen.