Aktuelleste Nachrichten

Do, 24. Juli 2025

43 Einsprachen eingereicht

Vom 13. Mai 2025 bis 12. Juni 2025 lagen Akten zur Gesamtrevision der Ortsplanung Weggis in der Bauverwaltung Ã¶ffentlich zur Einsicht auf. Während dieser Auflagefrist sind 43 Einsprachen eingereicht worden.

Die Gesamtrevision der Weggiser Ortsplanung startete 2019 mit der Erarbeitung der Grundlagen und der anschliessenden Einsetzung einer Ortsplanungskommission und des beauftragten Planungsbüros sowie der Bewilligung der entsprechenden Budgetposten durch die Stimmberechtigten. Nach der Erarbeitung mit öffentlicher Mitwirkung und kantonaler Vorprüfung erfolgte dann die öffentliche Auflage mit Einspracherecht.

Mi, 30. April 2025

Öffentliche Auflage der Gesamtrevision vom 13. Mai bis 12. Juni 2025

Die Auflageakten zur Gesamtrevision der Ortsplanung Weggis (verbindliche und orientierende Inhalte) liegen vom 13. Mai 2025 bis 12. Juni 2025 in der Bauverwaltung sowie hier auf der Ortsplanungswebsite zur Einsicht auf.

Gegenstand des Auflageverfahrens mit Einsprachemöglichkeit sind das Bau- und Zonenreglement und der Zonenplan. Einsprachen im Sinne von § 61 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sind innert der Auflagefrist mit Antrag und Begründung an den Gemeinderat Weggis zu richten. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

So, 24. November 2024

Teilzonenplanvorlagen Gewässerraum und Lützelau genehmigt

Der Teilzonenplan Gewässerraum fand mit 1'191 Ja- gegen 244 Nein-Stimmen (Stimmbeteiligung 50,31%) Zustimmung – ebenfalls die Teilzonenplanänderung und der Bebauungsplan Lützelau mit 1'132 Ja- gegen 327 Nein-Stimmen (Stimmbeteiligung 50,58%).

Do, 07. November 2024

Bericht Orientierungs-versammlung

Am Montag, 28. Oktober 2024 lud der Gemeinderat die interessierte Bevölkerung zur Orientierungs-versammlung über die Gemeindeabstimmungen vom 24. November 2024 ein.

Gemeinderat Robin Küttel stellte die Inhalte der beiden Abstimmungsvorlagen vor, einerseits den Teilzonenplan Gewässerraum, andererseits die Teilzonenplanänderung und den Bebauungsplan Lützelau.

Do, 10. Oktober 2024

Gewässerraum und Lützelau kommen an die Urne

Am 24. November 2024 sind die Weggiser Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eingeladen, an zwei Gemeindeabstimmungen teilzunehmen.

Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Ortsplanungsvorlagen – zum  einen der Teilzonenplan Gewässerraum, zum andern die Teilzonenplanänderung und der Bebauungsplan Lützelau.

Do, 30. März 2023

Öffentliche Auflage „Umsetzung Rückzonungsstrategie“ 3. April bis 2. Mai 2023

Vom 3. April bis 2. Mai 2023 erfolgt die öffentliche Auflage der Teilrevision Ortsplanung „Umsetzung Rückzonungsstrategie“ – dies nach der Verarbeitung der Rückmeldungen aus der Mitwirkungsphase vom 15. November bis  14. Dezember 2022. Einsprachen im Sinne von § 61 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sind innert der Auflagefrist mit Antrag und Begründung an den Gemeinderat Weggis zu richten. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

Was ist der konkrete Nutzen der Rückzonungen?

Mit der Reduktion von überdimensionierten Bauzonen werden der haushälterische Umgang mit dem Boden, der Kulturlandschutz und die Siedlungsentwicklung nach innen gefördert sowie die Zersiedelung gestoppt bzw. begrenzt. Es kann aber auch die weitere bauliche Entwicklung in den Rückzonungsgemeinden unterstützt werden.

Das heisst: Mit zu grossen Bauzonen droht in den betroffenen Rückzonungsgemeinden eine generelle Blockade, wie verschiedene Bundesgerichtsentscheide aufzeigen. So können wegen überdimensionierten Bauzonen Bewilligungen für Bauvorhaben, Gestaltungspläne und Strassenprojekte nicht erteilt oder Änderungen am Zonenplan nicht genehmigt werden, bevor die Rückzonungen umgesetzt sind. Diese Blockade kann mit der Umsetzung der Rückzonungsstrategie wieder aufgehoben werden.

Wie viele Hektaren umfasst die Gesamtfläche der Weggiser Rück- und Umzonungen?

Gemäss der kommunalen Rückzonungsstrategie, welche nun in die Phase der öffentlichen Auflage kommt, beträgt die Gesamtfläche der Rück- und Umzonungen 11.7 Hektaren. Diese Fläche setzt sich wie folgt zusammen:

  • Rückzonung in die Landwirtschaftszone 1 und Übriges Gebiet A: 5.7 ha
  • Umzonung in die Zone für Freizeit- und Sportanlagen: 0.8 ha
  • Umzonung in die Grünzone: 2.2 ha
  • Umzonung in die Erhaltungszone Wohnen: 3.0 ha

Wie wurden die Rück- und Umzonungsflächen bestimmt?

Der Vollzug des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ist Aufgabe von Kanton und Gemeinde. Der Kanton Luzern hat 2018 für Weggis und weitere 20 Gemeinden Grundstücke innerhalb der Bauzonen eruiert, die zurück- oder umgezont werden müssen. Die Umsetzung dieses Verfahrens ist Aufgabe der Gemeinde. Der Gemeinderat sieht sich bei diesem Prozess als „Vermittler“ zwischen den betroffenen Grundeigentümerschaften und des Kantons. Er plädiert für ein offenes und faires Verfahren und hat sich bereits verschiedentlich bei den zuständigen Stellen des Kantons für tragbare Lösungen eingesetzt. So hat der Gemeinderat in einem längeren und sorgfältigen Prozess anhand verschiedener raumplanerischer Aspekte definiert, welche Parzellen für eine Rück- oder Umzonung infrage kommen. Es wurde bestimmt, welcher neuen Nutzungsbestimmung gemäss kommunalem Bau- und Zonenreglement sie zugeführt werden sollen.

Die zur Beurteilung herangezogenen Kriterien (siehe nachfolgender Abschnitt) finden bei allen Planungen dieser Art Anwendung, wodurch die Gleichbehandlung der betroffenen Grundeigentümerschaften über den gesamten Kanton gewährleistet ist. Zu den Kriterien gehört unter anderem die Frage, ob auf den betroffenen Parzellen eine bauliche Entwicklung im Gange oder mittelfristig angestrebt ist. Wo dies der Fall ist, wurden im persönlichen Austausch mit den Grundeigentümerschaften die Situation besprochen und rechtlich sowie raumplanerisch adäquate Lösungen und Vereinbarungen formuliert.

Welches sind die massgebenden Kriterien?

Ob die konkrete Fläche als Rückzonungsfläche geeignet ist, gilt es aufgrund ihrer raumplanerischen Zweck- und Verhältnismässigkeit zu beurteilen. Massgebend sind dabei die folgenden, aus den übergeordneten Vorgaben abgeleiteten Kriterien:

  • Unüberbaute Bauzonenfläche
  • Lage innerhalb der Gemeinde
  • Lage in der Bauzone
  • Erschliessung nach Art. 19 RGP
  • Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV)
  • Erschwerte Bebaubarkeit (Topografie, Naturgefahren)
  • Dauer des Bestandes der Bauzone
  • Dauer des Bestandes eines rechtkräftigen Gestaltungs- oder Bebauungsplans
  • Bauabsichten

Was bedeutete der Erlass von Planungszonen?

Am 14. April 2020 erliess der Gemeinderat für die betroffenen Grundstücke eine Planungszone. Die Grundeigentümerschaften wurden am 8. April 2020 über diesen Schritt in Kenntnis gesetzt. Gemäss Art. 27 RPG bezeichnet die Planungszone ein Gebiet, in dem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden müssen. In einem mit «Planungszone» bezeichneten Perimeter darf nichts unternommen werden, was die zukünftige Nutzungsplanung präjudizieren oder erschweren könnte.

Der entsprechende Entscheid des Gemeinderates lag vom 14. April bis 13. Mai 2020 öffentlich auf. Innerhalb dieser Frist konnte Einsprache erhoben werden. Einsprachen haben in dieser Planungsphase indes keine aufschiebende Wirkung. Insgesamt wurde gegen 20 Zuweisungsentscheide des Gemeinderates Einsprache erhoben. Diese wurden vom Gemeinderat mit Verweis, dass die betroffenen Parzellen im aktuellen Planungsschritt erst in eine Planungszone überführt werden und somit noch kein definitiver Entscheid über deren künftige Nutzung gefällt wird, abgewiesen.

Was sagte der Kanton Luzern in seinem Vorprüfungsbericht zur Weggiser Rückzonungsstrategie?

Im Vorprüfungsbericht vom 15. September 2022 beurteilte das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) die Umsetzung der Rückzonungsstrategie insgesamt als gut und vollständig erarbeitet sowie als grösstenteils recht- und zweckmässig. Bezüglich der erarbeiteten Dokumente und Unterlagen wurden verschiedene Vorbehalte geäussert und Hinweise auf noch bestehende Unstimmigkeiten gemacht. Die Ausführungen dazu finden sich Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV zur Teilrevision Ortsplanung  «Umsetzung Rückzonungsstrategie» vom 7. März 2023, welcher einen orientierenden Bestandteil des Auflageverfahrens bildet.

Welche Änderungen gab es aufgrund des Mitwirkungsverfahrens bei der Bevölkerung?

Vom 15. November bis 14. Dezember 2022 fand das öffentliche Mitwirkungsverfahren statt. Die 23 Mitwirkungseingaben, welche in der Folge fristgerecht dem Gemeinderat eingereicht wurden, beinhalteten verschiedene Themen. Zum einen waren es Grundeigentümerschaften, welche entweder die neue Zoneneinteilung ablehnen oder abändern möchten und dafür ihre Begründungen anführten, zum andern waren es sowohl grundsätzliche wie auch konkrete Fragen zu den künftigen Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement.

Der Gemeinderat hat sich mit den eingegangenen Mitwirkungseingaben auseinandergesetzt und deren Inhalte, wo es gemäss raumplanerischen Argumenten möglich war, in das weitere Verfahren einfliessen lassen. Die Ausführungen dazu finden sich ebenfalls im Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV zur Teilrevision Ortsplanung  «Umsetzung Rückzonungsstrategie» vom 7. März 2023.

Was bedeutet die neue «Erhaltungszone Wohnen»

Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung umfasst zum einen die Um- und Rückzonung von (Teil-) Grundstücken in existierende Zonen gemäss Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde Weggis, zum andern die Ausscheidung der neuen Zone «Erhaltungszone Wohnen». Diese fällt in die Kategorie der kommunalen Bauzonen und nimmt auf die Besonderheiten des betroffenen Gebietes Rigi Kaltbad Rücksicht.

Der Erhaltungszone Wohnen werden überbaute Parzellen zugeteilt, die sich innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes befinden und somit nicht neu oder weiter überbaut werden können. Gleichzeitig erhalten die Eigentümerschaften die Möglichkeit, ihre Bauten und Anlagen zu erneuern bzw. zu sanieren. Auf diese Weise wird insbesondere eine ökologisch nachhaltige Siedlungsentwicklung im Gebiet Rigi Kaltbad gewährleistet, ohne dass dabei mehr Fläche beansprucht und das Siedlungsgebiet verdichtet wird.

Welches sind die Anpassungen im Bau- und Zonenreglement BZR?

Für die Schaffung der neuen Erhaltungszone Wohnen bedarf es einer Ergänzung im kommunalen Bau- und Zonenreglement BZR. Ebenfalls mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung erfährt das BZR Ergänzungen zur Grünzone Rigi Kaltbad und im Anhang zu den Grünzonen. Die entsprechenden Formulierungen im Wortlaut finden sich in den verbindlichen Unterlagen zur öffentlichen Auflage sowie auch im Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV zur Teilrevision Ortsplanung  «Umsetzung Rückzonungsstrategie» vom 7. März 2023.

Die Planungsschritte

 

 

Bisherige Planungsschritte:

 

Information der Rückzonungsgemeinden durch BUWD

11. Juni 2018

Grundlagenanalyse Umsetzung Rückzonungsstrategie

September 2018 – April 2019

Verabschiedung Arbeitspapier «Rückzonungen Weggis» (kommunale Rückzonungsstrategie) zur Vorprüfung

15. Mai 2019

Stellungnahme BUWD zur kommunalen Rückzonungsstrategie

2. Dezember 2019

Erlass Planungszonen über betroffene Grundstücke

14. April 2020

Öffentliche Auflage Planungszonen

14. April – 13. Mai 2020

Einspracheverhandlungen Planungszonen und Entscheide

August 2020

Umsetzung Rückzonungsstrategie durch Gemeinde

September 2020 – April 2022

Beschluss Gemeinderat z.H. Mitwirkung/Vorprüfung

Mai 2022

Vorprüfung

Juni – September 2022

Mitwirkung

15. November – 14. Dezember 2022

Anpassung Unterlagen nach Mitwirkung/Vorprüfung

Januar – März 2023

 

 

Ausstehende Planungsschritte

 

Öffentliche Auflage

3. April – 2. Mai 2023

Urnenabstimmung

anschliessend

Genehmigung durch Regierungsrat

anschliessend

 

 

 

Allfällige Entschädigungszahlungen bei Rückzonungen werden die Gemeindekasse
nicht belasten

Die von einer Rückzonung betroffenen Grundeigentümerschaften können bei der kantonalen Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz innert 10 Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung des Ortsplanungsverfahrens ein Gesuch zur Beurteilung stellen, ob sie für die Rückzonung eine Entschädigung erhalten (§ 79 des Enteignungsgesetzes). Dies ist der Fall, wenn die Rückzonung die bundesgerichtlichen Kriterien für eine sogenannte «materielle Enteignung» erfüllt. Entschädigungszahlungen bei Rückzonungen werden die Gemeinde nicht belasten, sie werden finanziert durch die Erträge des vom Kanton verwalteten Fonds aus Mehrwertabgaben bei Einzonungen.

 

Einsicht in die Auflageakten

Die Auflageakten zur Teilrevision Ortsplanung  «Umsetzung Rückzonungsstrategie» liegen vom 3. April bis 2. Mai 2023 in der Bauverwaltung sowie über die Webseiten www.gemeinde-weggis.ch und zukunft-weggis.ch öffentlich zur Einsicht auf.

Für die Einsichtnahme auf der Bauverwaltung wird um eine entsprechende Anmeldung gebeten: 041 392 15 50 / bauverwaltung@weggis.lu.ch.

Einsprachen im Sinne von § 61 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sind innert der Auflagefrist mit Antrag und Begründung an den Gemeinderat Weggis zu richten. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

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